Allgemeine Patientenaufklärung

 

Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient!


Vertrauen zu Ihrem Heilpraktiker und in die Methoden und Medikamente der ganzheitlichen Naturheilkunde sind wesentliche Elemente des gemeinsamen Erfolgs.
Neben dieser Vertrauensbasis beruht jede Heilbehandlung aber auch auf einer Rechtsbasis, die Ihre Rechte als mündiger Patient ebenso festigt wie jene des Heilpraktikers als verantwortlicher Behandler wie sie nachfolgend lesen können:


• Beruf des Heilpraktikers - Der Heilpraktiker übt seinen Beruf eigenverantwortlich im Rahmen des geltenden Rechts aus (freier Beruf). Seine Tätigkeit umfaßt die Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden (§ 1 Heilpraktikergesetz). 


• Behandlervertrag - Rechtliche Grundlage der Behandlung ist ein Dienstvertrag gemäß §§ 611 u. 612 BGB, der den Heilpraktiker zu versprochenen Diensten, den Patienten zur Bezahlung der vereinbarten oder üblichen Vergütung verpflichtet. Zu den Nebenpflichten des Patienten gehören eine Mitwirkungspflicht an der Behandlung.


• Aufklärungspflicht - Jeder Eingriff des Heilpraktikers bedarf der Einwilligung des Patienten. Er ist aufzuklären über Art, Zweck, Tragweite und Risiken einer Behandlung ebenso wie über die Folgen der Unterlassung einer als geboten erscheinenden Behandlung. Dies soll dem Patienten ermöglichen, das Pro und Contra einer Behandlung abzuwägen und eine Entscheidung zu treffen.

 

° Sorgfaltspflicht - Jede angebotene Methode muss sicher beherrscht werden. Regelmäßige Fortbildungen in allen für die Praxis relevanten Bereichen sind Pflicht.


• Schweigepflicht - Der Heilpraktiker ist verpflichtet, über alles Wissen, das er in Ausübung seines Berufes erwirbt, Schweigen zu bewahren. Er darf das Berufsgeheimnis nur dann offenbaren, wenn ihn der Patient (i.d.R.) schriftlich von der Schweigepflicht entbunden hat. Notwendige Auskünfte an Krankenversicherungen müssen nach bestem Wissen und Gewissen gegeben werden.


• Kranken- und Hausbesuche - Jeder Patient darf auch in dessen Wohnung behandelt werden, wenn dies notwendig ist und die Therapie sich dafür eignet; dies kann bei Reisenden auch das Hotel sein. Die Möglichkeit der telefonischen Beratung im Rahmen einer fortgesetzten Behandlung bleibt davon unberührt.


• Fernbehandlungen - Behandlungen per Brief, Fax, Email oder Telefon ohne vorherige Untersuchung des Patienten sind unzulässig.


• Kein Kurierzwang - Der Heilpraktiker kann den Antrag auf Annahme eines Behandlungsvertrages zurückweisen oder einen bestehenden Dienstvertrag unter Beachtung der Aufklärungspflicht kündigen, wenn er zur Überzeugung gelangt, dass das angestrebte Behandlungsziel durch das Verhalten des Patienten in Frage gestellt ist. Aus wichtigem Grund kann der Dienstvertrag nach § 626 BGB auch ohne Einhalten einer Kündigungsfrist aufgelöst werden.


• Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz - Der Heilpraktiker darf einige Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz sowie Geschlechtskrankheiten nicht behandeln. Bei Verdacht auf das Vorliegen einer solchen Erkrankung muß er die Behandlung abbrechen und den Patienten an einen Arzt verweisen; gleichzeitig bestehen bei diesen Erkrankungen verschiedene Meldepflichten an das jeweils zuständige Gesundheitsamt . 

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examin.Krankenschwester

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